Schwere Krafträder/
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mindestalter: 24 (Direkteinstieg), 20 (bei zweijährigem Vorbesitz von A2), 21 (Dreirädrige Kraftfahrzeuge)
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM
Kraftrad über 45 km/h bbH
* über 35 kW Motorleistung
* Leistungsgewicht von mehr als 0,2 kW/kg
Kraftfahrzeuge
* Motorleistung mehr als 15 kW
* Hubraum mehr als 50 ccm
Mittelschwere Krafträder
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1, AM
Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A 1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich. Dies gilt auch für die "Altbesitzer" eines Führerscheins vor dem 01.04.1980 der Klassen 3 und 4.
Leichtkrafträder/
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM
Kraftrad bis 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kw/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h bbH, max. 15 kW Motorleistung.
Die neue B196 Fahrerschulung!
Nach Absolvierung der Fahrerschulung dürfen Personen mit der neuen Schlüsselzahl B196 im Führerschein in Deutschland Krafträder bis 125 cm fahren.
Für wen kommt die Schulung in Frage?
Personen ab 25 Jahren, die seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines Führerscheins Klasse B sind.
Wann gehts los?
Anmelden kannst Du Dich jederzeit zu unseren Büro-Öffnungszeiten. Termine für unsere Motorrad-Theorie findest Du bei den "aktuellen Theorielektionen". Fahrstunden-Termine vereinbarst Du mit dem jeweiligen Fahrlehrer.
Was wird gefordert?
4 x 90 Minuten Motorrad-Theorie, KEINE Prüfung!
mind. 5 x 90 Minuten Praxis, KEINE Prüfung!
Darf mit B196 auch im Ausland gefahren werden?
Da es sich bei B196 um eine Erweiterung der Klasse B mit der nationalen Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt.
Zweirädrige Kleinkrafträder/
Zweirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor/
Dreirädrige Kleinkrafträder/
Leichtkraftfahrzeuge
Mindestalter: 15 Jahre
Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH
* Elektromotor max. 4 kW Nennleistung
* Verbrennungsmotor max 50 ccm
Kraftwagen bis 3.500 kg zG und max. 9 Plätzen (einschließlich Fahrer)
Mindestalter: 18, 17 (Begleitetes Fahren)
Eingeschlossene Klassen: AM, L
Folgende Anhänger dürfen gezogen werden:
* Anhänger bis 750 kg zG
* Anhänger über 750 kg zG, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg
Mit der Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Gleichzeitig besteht jedoch die Auflage, bis zum 18. Geburtstag, den Pkw nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung namentlich eingetragenen Person zu führen.
Wann kann man sich zur Ausbildung anmelden?
Bereits 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann man sich in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anmelden und einen entsprechenden Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Dem Antrag müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Im Antrag müssen die Namen der Begleitpersonen bereits enthalten sein – eine nachträgliche Erweiterung ist jedoch möglich.
Wann kann ich die theoretische und praktische Prüfung machen?
Nach dem Absolvieren der regulären Ausbildung in der Fahrschule wird die übliche Führerscheinprüfung für die Klassen B bzw. BE abgenommen: Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag gemacht werden.
Bekommt man nach der Prüfung schon den Scheckkartenführerschein?
Nein. Wird die Prüfung bestanden, so wird eine Prüfbescheinigung anstelle des Scheckkartenführerscheins ausgehändigt. Der Scheckkartenführerschein muss bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres händigt die Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein aus. Da die Prüfbescheinigung nur bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gilt, muss dieser Antrag jedoch rechtzeitig gestellt werden.
Enthält die Prüfungsbescheinigung ein Foto?
Nein. Beim Fahren muss daher immer auch ein amtliches Ausweisdokument mitgeführt werden (z.B. der Personalausweis).
Wie lange muss der Fahranfänger in Begleitung fahren?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wer kann Begleitperson werden?
Bei jeder Fahrt eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren, die namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen ist. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben und muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Darüber hinaus darf die Begleitperson den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn sie mehr als 0,5 Promille Blutalkohol hat oder unter der Wirkung berauschender Mittel steht.
Ist die Zahl der Begleiter begrenzt und müssen sie geschult werden?
Nein. Alle Begleiter müssen jedoch in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Begleiter ist nur der, der in der Bescheinigung namentlich genannt ist. Eine Schulung ist nicht vorgeschrieben.
Wann beginnt die Probezeit und wie lange dauert sie?
Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung beginnt sofort die Probezeit nach § 2a StVG – sofern nicht bereits früher eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben wurde. Sie dauert, wie beim erstmaligen Fahrerlaubniserwerb, 2 Jahre.
Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Mit der Klasse B werden auch die Klassen AM und L erteilt.
Fahrzeuge der Klassen AM und L auch ohne Begleitperson erlaubt?
Ja. Die Klassen AM und L dürfen auch ohne Begleitperson gefahren werden. Die Prüfbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument müsst Ihr jedoch dabei haben. Auf Antrag kann für diese Klassen auch ein Kartenführerschein ausgestellt werden.
Kann man mit der Prüfbescheinigung auch im Ausland fahren?
Die Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland als "Führerscheinersatz". Im Ausland wird das Dokument nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. Eine Ausnahme gilt für Österreich: Dort wird auf Basis eines Erlasses des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17.Juli 2012 auch eine deutsche Prüfbescheinigung anerkannt (aber nur bis zum 18. Geburtstag).
Der neue Automatikführerschein mit der Schlüsselzahl B197 erlaubt auch das Fahren von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe.
Ausbildung auf Automatik- und Schaltgetriebe
Praktische Prüfung kann auf Automatikgetriebe abgelegt werden
Wer den Pkw-Führerschein der Klasse B macht, musste bislang bei der praktischen Prüfung darauf achten, mit welchem Fahrzeug er sie absolviert. Bei einer Prüfung in einem Wagen mit Automatikgetriebe wurde in den Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen. Damit dürfen jedoch ausschließlich Pkw mit Automatikgetriebe gefahren werden. Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren.
Was sind die Voraussetzungen für den B197?
Die praktische Fahrausbildung findet auf Fahrzeugen mit manuellem und Automatikgetriebe statt:
• Mindestens zehn Fahrstunden (à 45 Minuten) auf einem Schaltwagen der Klasse B im Rahmen der praktischen Führerscheinausbildung
• Mindestens 15-minütige Testfahrt auf einem Schaltwagen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrlehrer
• Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschülerausbildungsordnung über das Absolvieren der Stunden und Testfahrt
Mit welchem Fahrzeug wird die Prüfung abgelegt?
Die Fahrtauglichkeit für Schaltgetriebe muss in einer mindestens 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer nachgewiesen werden, eine gesonderte Prüfung auf einem Schaltwagen ist nicht notwendig. Die eigentliche Fahrprüfung kann dann mit einem Automatikgetriebe absolviert werden.
Was bedeutet die Schlüsselzahl 197?
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die neue Schlüsselziffer 197 zur Klasse B im Führerschein eingetragen. Diese ist keine Auflage oder Beschränkung, wie es die Schlüsselziffer 78 ist. Sie dient lediglich der Dokumentation darüber, dass die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde.
Gilt B197 auch im Ausland?
Ja. Die nationale Schlüsselzahl 197 dokumentiert lediglich, dass die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Inhaber von Klasse B197 dürfen auch im Ausland Schaltfahrzeuge fahren.
Welche zusätzlichen Kosten entstehen?
Beim Ersterwerb der Klasse B197 entstehen im Vergleich zum "normalen" Pkw-Führerschein keine zusätzlichen Kosten, da die vorgeschriebenen zehn Schaltstunden in die Ausbildung integriert werden.
Mindestalter: 18, 17 (Begleitetes Fahren)
Vorbesitz Klasse B
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter 21
Vorbesitz Klasse B
Einschluss C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch zum Führen von Fahrzeugen mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1.Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei, 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, 8. Beschussgeschütze Fahrzeuge, 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, 10. Spezialisierte Verkaufswagen, 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, 12. Leichenwagen und 13. Wohnmobile.
Gilt entsprechend für CE.
Befristet wie C1
Mindestalter: 21
Vorbesitz Klasse C
Einschluss: C1E, BE und T sowie DE, sofern D vorhanden
Fahrzeugkombination die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie C1
Mindestalter 18
Vorbesitz Klasse B
Einschluss: Keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch zum Führen von Fahrzeugen mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1.Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei, 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, 8. Beschussgeschütze Fahrzeuge, 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, 10. Spezialisierte Verkaufswagen, 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, 12. Leichenwagen und 13. Wohnmobile.
Gilt entsprechend für C1E
Achtung: Befristet auf jeweils 5 Jahre.
Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Zeugnis über eine augenärztliche Untersuchung.
Mindestalter 18
Vorbesitz Klasse C1
Einschluss: BE, sowie D1E, sofern D1 vorhanden
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug
Befristet wie C1
Mindestalter: 24
Vorbesitz Klasse B
Einschluss: D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Achtung: Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes. Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über einer ärztliche Untersuchung. Zeugnis über eine augenärztliche Untersuchung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
Mindestalter: 24
Vorbesitz Klasse B
Einschluss D1E und BE
Fahrzeugkombination, die aus einen Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie D
Mindestalter: 21
Vorbesitz Klasse B
Einschluss: Keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristet wie D
Vorbesitz Klasse D1
Einschluss: BE
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie D
Mindestalter 16 Jahre bei 40 km/h, 18 Jahre bei 60km/h
Einschluss: AM, L
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mindestalter: 15 Jahre
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h